Wer am Begleiteten Fahren teilnimmt, kann bereits mit 17 Jahren die Fahrerlaubnis für die Klassen B (Pkw) und BE erhalten – allerdings unter der Auflage, dass ein Pkw bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer „verkehrszulässigen“ Person gefahren werden darf.
So kommen Sie zum BF17-Führerschein:
Schritt 1: Für das Begleitende Fahren mit einer Begleitperson muss einen Antrag bei der zuständigen Behörde (z. B. beim Bürgeramt, bei der Führerscheinstelle) gestellt werden. Den Antrag können Minderjährige schon im Alter von 16 Jahren und 6 Monaten stellen. Ein Erziehungsberechtigter muss dazu jedoch schriftlich sein Einverständnis erklären. Zu diesem Zeitpunkt ist es auch schon möglich, sich für die Ausbildung in der Fahrschule anzumelden.
Schritt 2: Der Fahranfänger nimmt anschließend ganz regulär an der Führerscheinausbildung an einer Fahrschule teil. Die Prüfungen für die Fahrerlaubnis können Teilnehmer am Begleiteten Fahren zu folgenden Zeitpunkten ablegen:
- theoretische Prüfung: frühestens 3 Monate vor dem 17. Geburtstag
- praktische Prüfung: frühestens 1 Monat vor dem 17. Geburtstag
Schritt 3: Im Anschluss an beide Prüfungen, frühestens aber ab dem 17. Geburtstag, beginnt dann das Begleitete Fahren. Auch hierfür gilt eine zweijährige Probezeit. Ausnahme: Wer bereits eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erhalten hat – zum Beispiel für ein Mofa –, braucht die Probezeit nicht von vorn zu beginnen.
Schritt 4: Ab dem 18. Geburtstag darf der Fahrer dann ohne Begleitung fahren.
Übrigens ist der häufig verwendete Begriff „Führerschein mit 17“ für das Begleitete Fahren irreführend: Wer die theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich absolviert hat, erhält trotz des Begleiteten Fahrens den tatsächlichen Führerschein nämlich erst ab dem 18. Geburtstag bzw. muss diesen bei der zuständigen Stelle abholen. Für die Zeit zwischen dem 17. und dem 18. Geburtstag wird stattdessen eine Prüfbescheinigung für das BF17 ausgestellt.
In dieser steht unter anderem, mit welchen Begleitpersonen der Fahrer unterwegs sein darf. Die Prüfbescheinigung muss beim Fahren immer mitgeführt werden und ist nur in Verbindung mit einem Ausweisdokument gültig. Die Bescheinigung ist in der Regel nur bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig und wird bisweilen benötigt, um den Führerschein abzuholen.