Wenn der Tod des Versicherten eintritt, wird die vereinbarte Summe ausgezahlt, und zwar in der Regel an die Person, die als „Bezugsberechtigter“ bestimmt wurde. Begünstigte können beispielsweise der Partner oder die Kinder sein, doch es gibt bei der Wahl keine Beschränkungen. Auch Geschäftspartner, Angehörige und andere Nahestehende kommen infrage.
Der Begünstigte erhält die Versicherungssumme auch dann, wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge etwas anderes vorsehen würde. Die vertraglich festgelegte Auszahlung der Risikolebensversicherung hat also Vorrang vor der Erbfolge.
Wenn kein Bezugsberechtigter bestimmt wurde oder dieser ebenfalls verstorben ist, wird das Geld anderweitig ausgezahlt. Wichtig ist dazu die Unterscheidung zwischen dem Versicherten, dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten:
- Der Versicherte: Die Person, in deren Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird
- Der Versicherungsnehmer: Die Person, die die Versicherung abgeschlossen hat und in der Regel auch die Beiträge zahlt
- Der Bezugsberechtigte: Die Person, die im Todesfall des Versicherten die Auszahlung erhält
Gibt es keinen Bezugsberechtigten, steht dem Versicherungsnehmer die Leistung zu. Erst wenn auch dieser die Versicherungssumme nicht entgegennehmen kann, weil er ebenfalls verstorben, anderweitig verhindert oder die versicherte Person selbst ist, geht die Auszahlung der Risikolebensversicherung in das Erbe des Versicherungsnehmers über. Sie wird dann nach gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge unter den Erben aufgeteilt.